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   VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 3 S 13.01540   

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VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 3 S 13.01540 (https://dejure.org/2013,26368)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17.09.2013 - AN 3 S 13.01540 (https://dejure.org/2013,26368)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17. September 2013 - AN 3 S 13.01540 (https://dejure.org/2013,26368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nutzungsänderung; Einzelhandelsbetrieb; Stellplätze; Gebot der Rücksichtnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 01.08.2007 - 14 CS 07.670
    Auszug aus VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 3 S 13.01540
    Die Herstellungspflicht von Stellplätzen sei daher sowohl bei der Neuerrichtung als auch bei der Änderung von Anlagen nicht nachbarschützend (vgl. VGH, B. v. 1.8.2007, 14 CS 07.670 und U. v. 21.4.2004, 20 B 02.2396).

    Diese Vorschrift ist nicht nachbarschützend (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 1.8.2007, 14 CS 07.670 zum damals geltenden Art. 52 BayBO).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 3 S 13.01540
    Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 16.9.1993, 4 C 28.91).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 3 S 13.01540
    Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den von der Rücksichtnahme Begünstigten und andererseits dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 25.2.1977, 4 C 22.75).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Auszug aus VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 3 S 13.01540
    Wirkt sich die genehmigte Maßnahme durch einen bodenrechtlich als beachtlich zu wertenden Flächenzuwachs auf das Maß der baulichen Nutzung aus, welchem neben der Art der Nutzung im Städtebaurecht zentrale Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 27.8.1998, 4 C 5.98), so stellt die zu dieser Flächenmehrung führende zur Genehmigung gestellte Maßnahme einen vom Vorhabensbegriff des § 29 BauGB umfassten, das Gesamtvorhaben betreffenden Sachverhalt dar.
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 3 S 13.01540
    Eine Verletzung dieses Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart scheidet vorliegend voraussichtlich bereits im Hinblick darauf aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben seiner Art nach im Mischgebiet zulässig ist als nicht wesentlich störender Einzelhandelsbetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), der insbesondere infolge seiner deutlich unter 700 m² liegenden Verkaufsfläche (die Nutzfläche beträgt 708, 25 m²) keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB darstellt (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 24.11.2005, 4 C 10.04, wonach Einzelhandelsbetriebe als großflächig gelten, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 3 S 13.01540
    Zur Frage, ob darüber hinaus nicht nur auf die einzelnen genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen (z.B. Lager in Verkaufsraum) abzustellen ist, sondern auf das durch die einzelnen Nutzungsänderungen "umgestaltete" Gesamtvorhaben führt das Bundesverwaltungsgericht z.B. im Urteil v. 17.6.1993, 4 C 17.91, BauR 1994, 81 ff u.a. Folgendes aus: "Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich auf das "Vorhaben" i.S.d. § 29 Satz 1 BauGB zu beziehen.
  • VGH Bayern, 19.05.2011 - 2 B 11.353

    Nutzungsuntersagung eines Altenwohnheims - zur Frage der tatsächlichen Nutzung

    Auszug aus VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 3 S 13.01540
    Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer jeden Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und für die solchermaßen geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung (vgl. z.B. BayVGH v. 19.5.2011, 2 B 11.353, BayVBl. 2012, 86 ff.).
  • VGH Bayern, 21.04.2004 - 20 B 02.2396
    Auszug aus VG Ansbach, 17.09.2013 - AN 3 S 13.01540
    Die Herstellungspflicht von Stellplätzen sei daher sowohl bei der Neuerrichtung als auch bei der Änderung von Anlagen nicht nachbarschützend (vgl. VGH, B. v. 1.8.2007, 14 CS 07.670 und U. v. 21.4.2004, 20 B 02.2396).
  • VG Ansbach, 23.07.2014 - AN 9 K 13.01125

    Baurecht Erfolgreiche Nachbarklage; wegen Unbestimmtheit der Baugenehmigung

    Auch die von den Klägern aufgeworfene Frage der Stellplatzpflicht würde nicht zum Klageerfolg führen; sie dient grundsätzlich nur dem Interesse der Allgemeinheit an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2013 - 15 CS 13.1445 - juris Rn. 27; VG Ansbach, B.v. 17.9.2013 - AN 3 S 13.01540 - juris Rn. 44).
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